Die Pflege von Angehörigen ist oft belastend. Pflegekassen und regionale Stellen bieten finanzielle, praktische und emotionale Entlastung – etwa durch Ersatzpflege, Betreuung, Schulungen oder Austauschgruppen.
Kurz erklärt
- Pflegende Angehörige können auf vielfältige Entlastungsangebote zurückgreifen – von finanzieller Hilfe bis zu Schulungen.
- Beratung zu passenden Hilfen bieten Pflegestützpunkte, Pflegekassen und Fachstellen für pflegende Angehörige.
Inhaltsverzeichnis
Die Pflege als fordernde Aufgabe
Die Pflege einer oder eines Angehörigen ist eine anspruchsvolle und oft fordernde Aufgabe, die körperliche wie auch psychische Kraft kosten kann. Hierzu bieten die Pflegeversicherung sowie spezifische regionale Angebote Entlastungsmöglichkeiten und Hilfen an.
Diese reichen von finanzieller Unterstützung für die Beschaffung von Ersatzpflegepersonen, über Kurzzeit-, Tagespflege- und Betreuungsangeboten bis zu individuellen Schulungen und Angehörigengruppen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause (oder in betreuten Wohngruppen) gepflegt werden, haben Anspruch auf monatlich 131 € Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI), zusätzlich zu allen anderen Leistungen
So erhalten Sie Unterstützung
Welche Entlastungsangebote für Ihre individuelle Pflegesituation hilfreich sind und wie Sie diese in Anspruch nehmen können, erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Pflegestützpunkt, bei der Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse und der Fachstelle für pflegende Angehörige.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Die sogenannte Verhinderungspflege können Sie nutzen, wenn Sie als private Pflegeperson z. B. durch Krankheit oder Urlaub ausfallen. Kurzzeitpflege ist für Übergangszeiten sinnvoll– etwa nach einem Klinikaufenthalt oder bei kurzfristig notwendiger Pflege.
Diese Leistungen können Sie nutzen, wenn die pflegebedürftige Person Pflegegrad 2 oder höher hat. Seit dem 01.07.2025 werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege im gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst – so soll die Nutzung dieser beiden Leistungen vereinfacht werden. Im Kalenderjahr stehen dann bis zu 3.539 € zur Verfügung. Hinweis: Seit dem 01.07.2025 entfällt die sechsmonatige „Wartezeit“ – sobald ein Pflegegrad vorliegt, kann der gemeinsame Jahresbetrag in Anspruch genommen werden.
Tipp: Lassen Sie sich beraten, wie sich diese Ansprüche optimal aufteilen und mit weiteren Leistungen kombinieren lassen.
Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2 (§ 45a SGB XI)
Ab Pflegegrad 2 dürfen Sie bis zu 40 % Ihres monatlichen Pflegesachleistungsbetrags in Alltagsunterstützung umwandeln.
Das heißt: Unverbrauchte Sachleistungs-Gelder (etwa aus ambulanten Pflegeleistungen) können Sie zusätzlich zu den 131 € nutzen – z. B. für eine größere Haushaltshilfe oder regelmäßige Begleitung.
Tipps zur Nutzung
Kombinieren Sie Entlastungsbetrag, gemeinsamen Jahresbetrag und die Umwandlung, um eine optimale Entlastungs-Struktur für sich zu schaffen.
Die Übertragung nicht genutzter Beträge des Entlastungsbetrages auf Folgemonate ist bis zum Jahresende und darüber hinaus bis zum 30. Juni des Folgejahres möglich. Er kann so auch angespart und für spätere Kurzzeitpflege oder andere Entlastungsleistungen verwendet werden.
Weitere ergänzende Angebote
Individuelle Schulungen und Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen sind kostenfrei und unabhängig vom Pflegegrad (§ 45 SGB XI). Sie helfen, Pflegewissen aufzubauen, den Umgang mit schwierigen Situationen zu erleichtern und stärken das Vertrauen in die eigene Pflegekompetenz.